Am 05.11.2010 wurde am Amtsgericht Braunschweig ein Urteil, auch gegen die deutsche Versammlungsfreiheit gefällt. Peter Rosenbaum, Mitglied im Rat der Stadt Braunschweig, wurde wegen Verstoßes gegen städtische Auflagen bei den Demonstrationen gegen die Abholzungen im Querumer Wald zu mehreren Tausen Euro Strafe verurteilt.
Unter anderem soll gegen das Verbot der Nutzung eines Megafons bei weniger als 51 Demonstrationsteilnehmern und gegen die Auflage der Stadt die Demonstration nur auf den Fußgänger‐ und Fahrradwegen abzuhalten verstoßen worden sein.
Wenn dem so war und der Sachverhalt von den begleitenden Beamten festgestellt wurde, warum wurde die Demonstration dann nicht unmittelbar durch die Beamten aufgelöst?
Des Weiteren soll gegen die Ablehnung von Peter Rosenbaum als Versammlungsleiter verstoßen worden sein. Jedoch bedeutet die Ablehnung der Versammlungsleitung nicht automatisch, dass die Person sich nicht um Ausrüstung kümmern darf; und ein Redeverbot auf der Versammlung ist damit auch nicht verbunden. Daraus eine Versammlungsleitung abzuleiten halten wir für sehr fragwürdig.
Außerdem bezieht sich das Urteil auf den Vorwurf des Hausfriedenbruchs im Staatsforst Querumer Wald, einem öffentlich zugänglichen Wald. Wie kann ein Hausfriedensbruch begangen werden wenn nicht das gesamte „befriedete Besitztum“ mit einem Befriedungsschutz, d.h. mit einer Mauer oder einem (Bau)Zaun, gegen das Betreten durch Unbefungte gekennzeichnet wird und der Eindruck erhalten bleibt, es handele sich um ein öffentlich zugänglichen Erholungswald?
Das gesamte Verfahren kann den Eindruck erwecken hier solle ein Exempel an einer in Braunschweig bekannten Person statuiert werden, zumal die Bußgeldverfahren gegen 12 weitere Teilnehmer und Teilnehmerinnen an diesen Demonstrationen bereits eingestellt wurden.
Wir sehen in dem Urteil einen Angriff auf die freiheitlich, demokratischen Bürgerrechte und ein Missachtung der Versammlungsfreiheit. Einen solchen Versuch der Kriminalisierung und Einschüchterung des Protests auf der Straße, wie es auch bei den Protesten gegen Stuttgart 21 oder der Anti‐Atomkraft‐Bewegung versucht wird, ist nicht zu akzeptieren.
Wir fordern von der Stadt Braunschweig die Gewährleistung des Demonstrations‐ und Informationsrechtes auf Straßen und Plätzen auf Grundlage des Grundgesetz und lehnen Einschränkungen des Versammlungsrechtes durch politisch motivierte Auflagen der Stadtverwaltung ab!
Am 05.11.2010 wurde am Amtsgericht Braunschweig ein Urteil, auch gegen die deutsche Versammlungsfreiheit gefällt. Peter Rosenbaum, Mitglied im Rat der Stadt Braunschweig, wurde wegen Verstoßes gegen städtische Auflagen bei den Demonstrationen gegen die Abholzungen im Querumer Wald zu mehreren Tausen Euro Strafe verurteilt.
Unter anderem soll gegen das Verbot der Nutzung eines Megafons bei weniger als 51 Demonstrationsteilnehmern und gegen die Auflage der Stadt die Demonstration nur auf den Fußgänger‐ und Fahrradwegen abzuhalten verstoßen worden sein.
Wenn dem so war und der Sachverhalt von den begleitenden Beamten festgestellt wurde, warum wurde die Demonstration dann nicht unmittelbar durch die Beamten aufgelöst?
Des Weiteren soll gegen die Ablehnung von Peter Rosenbaum als Versammlungsleiter verstoßen worden sein. Jedoch bedeutet die Ablehnung der Versammlungsleitung nicht automatisch, dass die Person sich nicht um Ausrüstung kümmern darf; und ein Redeverbot auf der Versammlung ist damit auch nicht verbunden. Daraus eine Versammlungsleitung abzuleiten halten wir für sehr fragwürdig.
Außerdem bezieht sich das Urteil auf den Vorwurf des Hausfriedenbruchs im Staatsforst Querumer Wald, einem öffentlich zugänglichen Wald. Wie kann ein Hausfriedensbruch begangen werden wenn nicht das gesamte „befriedete Besitztum“ mit einem Befriedungsschutz, d.h. mit einer Mauer oder einem (Bau)Zaun, gegen das Betreten durch Unbefungte gekennzeichnet wird und der Eindruck erhalten bleibt, es handele sich um ein öffentlich zugänglichen Erholungswald?
Das gesamte Verfahren kann den Eindruck erwecken hier solle ein Exempel an einer in Braunschweig bekannten Person statuiert werden, zumal die Bußgeldverfahren gegen 12 weitere Teilnehmer und Teilnehmerinnen an diesen Demonstrationen bereits eingestellt wurden.
Wir sehen in dem Urteil einen Angriff auf die freiheitlich, demokratischen Bürgerrechte und ein Missachtung der Versammlungsfreiheit. Einen solchen Versuch der Kriminalisierung und Einschüchterung des Protests auf der Straße, wie es auch bei den Protesten gegen Stuttgart 21 oder der Anti‐Atomkraft‐Bewegung versucht wird, ist nicht zu akzeptieren.
Wir fordern von der Stadt Braunschweig die Gewährleistung des Demonstrations‐ und Informationsrechtes auf Straßen und Plätzen auf Grundlage des Grundgesetz und lehnen Einschränkungen des Versammlungsrechtes durch politisch motivierte Auflagen der Stadtverwaltung ab!